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Änderung § 16a FFG vom 01.01.2014

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§ 16a FFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 16a FFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3082
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2016) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 16a Internationale Kofinanzierung


(Text alte Fassung)

Förderungshilfen werden auch für programmfüllende Filme gewährt, die unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und den Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 3 mit mindestens einem Hersteller mit Wohnsitz oder Sitz außerhalb des Inlands hergestellt werden oder worden sind und zu deren Herstellung der Hersteller im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nur einen finanziellen Beitrag geleistet hat, sofern ein zwei- oder mehrseitiges mit der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenes Abkommen eine solche Beteiligung vorsieht und sofern der Beitrag des Herstellers im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 dem in dem Abkommen festgelegten Mindestanteil entspricht (internationale Kofinanzierung).

(Text neue Fassung)

Förderungshilfen werden auch für programmfüllende Filme gewährt, die mit mindestens einem Hersteller mit Wohnsitz oder Sitz außerhalb des Inlands hergestellt werden oder worden sind und zu deren Herstellung der Hersteller im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nur einen finanziellen Beitrag geleistet hat, wenn

1. die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 7 und des § 16 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 3 erfüllt sind,

2.
ein zwei- oder mehrseitiges mit der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenes Abkommen eine solche Beteiligung vorsieht und

3.
der Beitrag des Herstellers im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 dem in dem Abkommen festgelegten Mindestanteil entspricht.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2016)