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Änderung § 20 FFG vom 01.01.2014

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§ 20 FFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 20 FFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3082
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2016) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Sperrfristen


(Text alte Fassung)

(1) Wer Referenzfilm-, Projektfilm- oder Absatzförderungsmittel nach diesem Gesetz in Anspruch nimmt, darf den geförderten Film oder Teile desselben zum Schutz der einzelnen Verwertungsstufen vor Ablauf der folgenden Sperrfristen weder durch Bildträger im Inland oder in deutscher Sprachfassung im Ausland noch im Fernsehen oder in sonstiger Weise auswerten lassen oder auswerten. Die Sperrfristen betragen jeweils:

1. für die Bildträgerauswertung sechs Monate nach Beginn der regulären Erstaufführung;

2. für
die Auswertung durch entgeltliche Videoabrufdienste und individuelle Zugriffsdienste im Sinne des § 67 Absatz 3 Satz 2 neun Monate nach Beginn der regulären Erstaufführung oder, wenn gegenüber der FFA schriftlich eine entsprechende Zustimmung des betroffenen Programmanbieters im Sinne des § 66a Abs. 1 Satz 1 nachgewiesen wird, sechs Monate ab regulärer Erstaufführung;

3.
für die Auswertung durch Bezahlfernsehen zwölf Monate nach regulärer Erstaufführung;

4.
für die Auswertung durch frei empfangbares Fernsehen und unentgeltliche Videoabrufdienste 18 Monate nach regulärer Erstaufführung.

(2) Sofern filmwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen, kann das Präsidium auf Antrag des Herstellers die in Absatz 1 aufgeführten Sperrfristen durch Beschluss folgendermaßen verkürzen:

1. für die Bildträgerauswertung und die Auswertung durch entgeltliche Videoabrufdienste und individuelle Zugriffsdienste im Sinne des § 67 Absatz 3 Satz 2 bis auf fünf Monate nach regulärer Erstaufführung;

2. für die Auswertung durch Bezahlfernsehen bis auf neun Monate nach regulärer Erstaufführung;

3. für die Auswertung durch frei empfangbares Fernsehen und unentgeltliche Videoabrufdienste bis auf zwölf Monate nach regulärer Erstaufführung.

(3) Sofern filmwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen, kann das Präsidium
in Ausnahmefällen auf Antrag des Herstellers durch einstimmigen Beschluss die in Absatz 1 aufgeführten Sperrfristen folgendermaßen verkürzen:

1. für die Bildträgerauswertung und die Auswertung durch entgeltliche Videoabrufdienste und individuelle Zugriffsdienste im Sinne des § 67 Abs. 2
bis auf vier Monate nach regulärer Erstaufführung;

2. für die Fernsehauswertung und die Auswertung durch unentgeltliche Videoabrufdienste bis auf
sechs Monate nach regulärer Erstaufführung; für Filme, die unter Mitwirkung einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt oder eines Fernsehveranstalters des privaten Rechts hergestellt worden sind, kann in Ausnahmefällen die Sperrfrist auf sechs Monate nach Abnahme durch den Fernsehveranstalter verkürzt werden.

(4) Der Antrag auf Sperrfristverkürzung nach den Absätzen 2 und 3 kann erst nach Beginn der regulären Filmtheaterauswertung gestellt werden. Die Sperrfristen dürfen nicht mehr verkürzt werden, wenn bereits vor der Entscheidung des Präsidiums mit der Auswertung des Films in der beantragten Verwertungsstufe begonnen wurde.

(5) Der Antrag auf Verkürzung der Sperrfrist für frei empfangbares Fernsehen kann bei Filmen, deren Herstellungskosten das Zweifache des Durchschnitts der Herstellungskosten aller im Vorjahr nach § 32 geförderten Filmvorhaben übersteigen, und bei überdurchschnittlich hoher Finanzierungsbeteiligung eines Fernsehveranstalters bereits vor Drehbeginn gestellt werden. Die Verkürzung der Sperrfrist vor Beginn der regulären Erstaufführung setzt voraus, dass die Filmtheaterauswertung durch eine im Verhältnis zu den Herstellungskosten angemessene Kopienzahl sichergestellt ist und der Film im besonderen filmwirtschaftlichen Interesse liegt. Die Verkürzung der Sperrfrist auf zwölf Monate bedarf eines Präsidiumsbeschlusses mit Zweidrittelmehrheit. Näheres wird durch eine Richtlinie des Verwaltungsrates bestimmt.

(6) Werden die Sperrfristen verletzt, ist der Förderungsbescheid zu widerrufen oder zurückzunehmen. Bereits ausgezahlte Förderungsmittel sind zurückzufordern.

(7) Das Präsidium kann im Einzelfall auf Antrag des Förderungsberechtigten durch einstimmigen Beschluss von den Maßnahmen nach Absatz 6 ganz oder teilweise absehen, wenn dies unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Sperrfristen im Hinblick auf Art und Zeitpunkt der Auswertung sowie die zu ihrer Einhaltung getroffenen Vorkehrungen gerechtfertigt erscheint. Dies gilt entsprechend, wenn die Förderungsmittel noch nicht bewilligt oder ausgezahlt wurden. Einzelheiten kann der Verwaltungsrat durch eine Richtlinie regeln.

(8) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Wer Referenzfilm-, Projektfilm-, Kurzfilm- oder Absatzförderungsmittel nach diesem Gesetz in Anspruch nimmt, darf den mit diesen Mitteln hergestellten oder ausgewerteten Film oder Teile desselben zum Schutz der einzelnen Verwertungsstufen vor Ablauf der in Satz 3 genannten Sperrfristen weder durch Bildträger im Inland oder in deutscher Sprachfassung im Ausland noch im Fernsehen oder in sonstiger Weise auswerten lassen oder auswerten. 2 Satz 1 gilt nur für programmfüllende Filme im Sinne des § 14a Absatz 1. 3 Die Sperrfristen enden jeweils

1. für die Bildträgerauswertung und die Auswertung durch entgeltliche Videoabrufdienste und individuelle Zugriffsdienste im Sinne des § 67 Absatz 3 Satz 2 sechs Monate nach Beginn der regulären Erstaufführung;

2.
für die Auswertung durch Bezahlfernsehen zwölf Monate nach Beginn der regulären Erstaufführung;

3.
für die Auswertung durch frei empfangbares Fernsehen und unentgeltliche Videoabrufdienste 18 Monate nach Beginn der regulären Erstaufführung.

(2) 1 Sofern filmwirtschaftliche Belange dem nicht entgegenstehen, kann der Vorstand auf Antrag des Herstellers die Sperrfristen nach folgenden Maßgaben verkürzen:

1. für die Bildträgerauswertung und die Auswertung durch entgeltliche Videoabrufdienste und individuelle Zugriffsdienste im Sinne des § 67 Absatz 3 Satz 2 bis auf fünf Monate, in Ausnahmefällen bis auf vier Monate nach Beginn der regulären Erstaufführung;

2. für die Auswertung durch Bezahlfernsehen bis auf neun Monate, in Ausnahmefällen bis auf sechs Monate nach Beginn der regulären Erstaufführung;

3. für die Auswertung durch frei empfangbares Fernsehen und unentgeltliche Videoabrufdienste bis auf zwölf Monate, in Ausnahmefällen bis auf sechs Monate nach Beginn der regulären Erstaufführung.

2 Für
Filme, die unter Mitwirkung eines Fernsehveranstalters hergestellt worden sind, kann der Vorstand auf Antrag des Herstellers in besonders begründeten Ausnahmefällen die Sperrfristen bis auf sechs Monate nach Abnahme durch den Fernsehveranstalter verkürzen. 3 Der Vorstand hat bei grundsätzlichen Fragen zur Sperrfristverkürzung vor einer Entscheidung das Präsidium zu befassen.

(3) Für einzelne Projekte, für deren wirtschaftlichen Erfolg auf Grund ihrer Konzeption, insbesondere ihres innovativen multimedialen Ansatzes, eine gleichzeitige Vermarktung in mehreren oder allen in Absatz 1 genannten Verwertungsstufen erforderlich ist, kann das Präsidium auf Antrag des Herstellers in besonders begründeten Ausnahmefällen durch einstimmigen Beschluss entscheiden, dass die entsprechenden Sperrfristen keine Anwendung finden.

(4) 1 Der Antrag auf Verkürzung der Sperrfrist nach Absatz 2 kann erst nach Beginn der regulären Kinoauswertung gestellt werden. 2 Die Sperrfristen dürfen nicht mehr verkürzt werden, wenn bereits vor der Entscheidung über die Verkürzung mit der Auswertung des Films in der beantragten Verwertungsstufe begonnen wurde.

(5) 1 Der Antrag auf Verkürzung der Sperrfrist für frei empfangbares Fernsehen kann bei Filmen, deren Herstellungskosten das Zweifache des Durchschnitts der Herstellungskosten aller im Vorjahr nach § 32 geförderten Filmvorhaben übersteigen, und bei überdurchschnittlich hoher Finanzierungsbeteiligung eines Fernsehveranstalters bereits vor Drehbeginn gestellt werden. 2 Die Verkürzung der Sperrfrist vor Beginn der regulären Erstaufführung setzt voraus, dass die Kinoauswertung durch eine im Verhältnis zu den Herstellungskosten angemessene Kopienzahl sichergestellt ist und die Herstellung des Films im besonderen filmwirtschaftlichen Interesse liegt. 3 Näheres wird durch eine Richtlinie des Verwaltungsrates bestimmt.

(6) 1 Werden die Sperrfristen verletzt, so ist der Förderungsbescheid zu widerrufen. 2 Bereits ausgezahlte Förderungsmittel sind zurückzufordern. 3 Der betreffende Film ist zusätzlich von der Referenzfilmförderung nach den §§ 22 und 23 ausgeschlossen. 4 Wurden bereits Referenzmittel zuerkannt oder ausgezahlt, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(7) 1 Das Präsidium kann im Einzelfall auf Antrag des Förderungsberechtigten durch einstimmigen Beschluss von den Maßnahmen nach Absatz 6 ganz oder teilweise absehen, wenn dies unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Sperrfristen im Hinblick auf Art und Zeitpunkt der Auswertung sowie auf die Vorkehrungen, die zu ihrer Einhaltung getroffen wurden, gerechtfertigt erscheint. 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Förderungsmittel noch nicht bewilligt oder ausgezahlt wurden. 3 Einzelheiten kann der Verwaltungsrat durch eine Richtlinie regeln.

(8) § 29 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(9) Eine geringfügige ausschnittsweise Nutzung, insbesondere zu Werbezwecken, gilt nicht als Sperrfristverletzung.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2016)