Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 75 FFG vom 01.01.2014

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 75 FFG, alle Änderungen durch Artikel 1 7. FFGÄndG am 1. Januar 2014 und Änderungshistorie des FFG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 75 FFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 75 FFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3082
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2016) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 75 Beendigung der Filmförderung


(Text alte Fassung)

(1) Die Erhebung der Filmabgabe endet am 31. Dezember 2013.

(2) Förderungshilfen gemäß den §§ 22, 23, 41 und 53 werden nur gewährt, wenn der Referenzfilm bis zum 31. Dezember 2012 erstaufgeführt worden ist. Förderungshilfen gemäß den §§ 32, 47, 53a, 53b, 56, 56a und 59 werden letztmalig für das Wirtschaftsjahr 2013 gewährt.

(3) Anträge auf Förderungshilfen gemäß den §§ 22, 23, 41 und 53 müssen bis zum 31. März 2014 gestellt werden. Für programmfüllende Dokumentar- und Kinderfilme müssen die Anträge bis zum 31. März 2015 gestellt werden. Anträge auf Gewährung von Förderungshilfen gemäß den §§ 32, 47, 53a, 53b, 56, 56a und 59 müssen bis zum 30. September 2013 gestellt werden.

(4) Ist über den letzten Antrag auf Gewährung von Förderungshilfen für programmfüllende Filme entschieden worden, so gehen das Vermögen und die Verbindlichkeiten der FFA auf die Bundesrepublik Deutschland über. Der Zeitpunkt wird von der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nimmt die verbleibenden Aufgaben der FFA wahr. Das verbleibende Vermögen ist für die Förderung der Filmwirtschaft zu verwenden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Erhebung der Filmabgabe endet am 31. Dezember 2016. 2 Die FFA legt der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde spätestens zum 30. Juni 2015 einen Evaluierungsbericht zur Entwicklung des Abgabeaufkommens vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Situation des Filmmarktes in Deutschland vor und veröffentlicht den Bericht.

(2) 1 Förderungshilfen gemäß den §§ 22, 23, 41 und 53 werden nur gewährt, wenn der Referenzfilm bis zum 31. Dezember 2015 erstaufgeführt worden ist. 2 Förderungshilfen gemäß den §§ 32, 47, 53a, 53b und 56 werden letztmalig für das Wirtschaftsjahr 2016 gewährt.

(3) 1 Anträge auf Förderungshilfen gemäß den §§ 22, 23, 41 und 53 müssen bis zum 31. März 2017 gestellt werden. 2 Für programmfüllende Dokumentar- und Kinderfilme müssen die Anträge bis zum 31. März 2019 gestellt werden. 3 Anträge auf Gewährung von Förderungshilfen gemäß den §§ 32, 47, 53a, 53b und 56 müssen bis zum 30. September 2016 gestellt werden.

(4) 1 Ist über den letzten Antrag auf Gewährung von Förderungshilfen für programmfüllende Filme entschieden worden, so gehen das Vermögen und die Verbindlichkeiten der FFA auf die Bundesrepublik Deutschland über. 2 Der Zeitpunkt wird von der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht. 3 Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nimmt die verbleibenden Aufgaben der FFA wahr. 4 Das verbleibende Vermögen ist für die Förderung der Filmwirtschaft zu verwenden.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2016)