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2. Abschnitt - Filmförderungsgesetz (FFG)

neugefasst durch B. v. 24.08.2004 BGBl. I S. 2277; aufgehoben durch § 172 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3413
Geltung ab 01.07.1979; FNA: 707-12 Wirtschaftsförderung
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1. Kapitel Filmförderungsanstalt

2. Abschnitt Organe, ständige Kommissionen

§ 3 Organe der FFA



Organe der FFA sind

1.
der Vorstand,

2.
das Präsidium,

3.
der Verwaltungsrat.


§ 4 Vorstand



(1) Der Vorstand besteht aus einer Person. Er hat eine erste und eine zweite Stellvertretung. Der Vorstand und seine Stellvertretungen werden auf Vorschlag des Präsidiums vom Verwaltungsrat für fünf Jahre bestellt. Wiederholte Bestellungen sind zulässig. Der Verwaltungsrat kann die Bestellung widerrufen, falls ein wichtiger Grund vorliegt.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der FFA in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Beschlüsse des Präsidiums und des Verwaltungsrates. Der Vorstand und seine Stellvertretungen sind berechtigt, ohne Stimmrecht an den Sitzungen der Gremien der FFA teilzunehmen, und müssen auf ihr Verlangen jederzeit angehört werden. Satz 2 gilt nicht, wenn Angelegenheiten des Vorstandes oder seiner Stellvertretungen betroffen sind.

(3) Der Vorstand vertritt die FFA gerichtlich und außergerichtlich. Erklärungen sind für die FFA verbindlich, wenn sie vom Vorstand oder von seinen Stellvertretungen gemeinschaftlich oder durch eine Stellvertretung mit einer bevollmächtigten Vertretung abgegeben werden. Der Vorstand darf Bevollmächtigte nur mit Zustimmung des Präsidiums bestellen.

(4) Der Vorstand, seine Stellvertretungen und die Angestellten der FFA dürfen nicht in der Filmwirtschaft ein Handelsgewerbe betreiben oder Geschäfte für eigene oder fremde Rechnung tätigen. Sie dürfen sich nicht an einer Handelsgesellschaft als Gesellschafter beteiligen, die auf dem Gebiet der Filmwirtschaft tätig ist.

(5) Der Vorstand und seine Stellvertretungen geben sich eine Geschäftsordnung. In der Geschäftsordnung kann vorgesehen werden, dass die FFA auch durch zwei vom Vorstand Bevollmächtigte gemeinsam vertreten werden kann.




§ 5 Präsidium



(1) Das Präsidium besteht aus zehn Mitgliedern.

(2) 1Der Vorsitz des Präsidiums ist der jeweilige Vorsitz des Verwaltungsrates. 2Je ein vom Deutschen Bundestag und von der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde benanntes Mitglied des Verwaltungsrates gehört dem Präsidium an. 3Je ein Mitglied des Präsidiums wählt der Verwaltungsrat mit der Mehrheit der Stimmen aus dem Kreis der von den Verbänden der Filmhersteller, der Filmverleiher, der Kinos, der Videowirtschaft, der privaten Fernsehveranstalter und der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten für den Verwaltungsrat benannten Vertreterinnen oder Vertreter. 4Ein weiteres Mitglied wählt der Verwaltungsrat mit der Mehrheit der Stimmen aus dem Kreis der von der Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm e. V., dem Bundesverband der Film- und Fernsehregisseure in Deutschland e. V., der AG Kurzfilm e. V. und dem Verband Deutscher Drehbuchautoren e. V. für den Verwaltungsrat benannten Vertreterinnen und Vertreter auf gemeinsamen Vorschlag dieser Institutionen. 5Die Präsidiumsmitglieder werden jeweils für die Dauer ihrer Mitgliedschaft im Verwaltungsrat gewählt. 6Das Präsidium wählt aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsitz.

(3) Die Mitgliedschaft eines nach Absatz 2 Satz 3 oder Satz 4 gewählten Präsidiumsmitgliedes ruht, wenn und solange die der FFA geschuldeten Leistungen der Gruppe, aus der ein Mitglied gewählt wurde, nicht erbracht werden.

(4) 1Das Präsidium überwacht die Tätigkeit des Vorstandes. 2Dies gilt auch für sein Handeln bei den Einrichtungen nach § 2 Abs. 2. 3Es kann die Einberufung des Verwaltungsrates verlangen.

(5) 1Das Präsidium beschließt über die Dienstverträge mit dem Vorstand und seinen Stellvertretungen. 2Der Vorsitz des Präsidiums vertritt die FFA beim Abschluss und bei der Beendigung der Dienstverträge, bei sonstigen Rechtsgeschäften mit dem Vorstand und bei Rechtsstreitigkeiten zwischen der FFA und dem Vorstand. 3Das Präsidium setzt die Frist für die Vorlage der Jahresrechnung.

(6) 1Das Präsidium ist bei Anwesenheit von sechs Mitgliedern beschlussfähig. 2Es beschließt mit einfacher Mehrheit, mindestens aber mit vier Stimmen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzes. 4Ein Mitglied, das verhindert ist, an einer Sitzung teilzunehmen, kann ein anderes Mitglied des Präsidiums schriftlich zur Stimmabgabe bevollmächtigen. 5Jedes Mitglied kann nur ein abwesendes Mitglied vertreten.

(7) Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung.




§ 6 Verwaltungsrat



(1) 1Der Verwaltungsrat besteht aus 36 Mitgliedern:

1.
drei Mitglieder, benannt vom Deutschen Bundestag,

2.
zwei Mitglieder, benannt vom Bundesrat,

3.
zwei Mitglieder, benannt von der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde,

4.
drei Mitglieder, benannt vom HDF KINO e.V.,

5.
zwei Mitglieder, gemeinsam benannt von der AG Kino - Gilde Deutscher Filmkunsttheater e.V. und dem Bundesverband kommunale Filmarbeit,

6.
zwei Mitglieder, benannt vom Verband der Filmverleiher e.V.,

7.
zwei Mitglieder, benannt vom Bundesverband audiovisuelle Medien e.V.,

8.
ein Mitglied, benannt vom Interessenverband des Video- und Medienfachhandels e.V. - Bundesverband,

9.
ein Mitglied, gemeinsam benannt vom ANGA Verband Deutscher Kabelnetzbetreiber e.V., vom eco - Verband der deutschen Internetwirtschaft e.V. sowie vom Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V.,

10.
je ein Mitglied, benannt von der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) und der Anstalt des öffentlichen Rechts "Zweites Deutsches Fernsehen",

11.
zwei Mitglieder, benannt vom Verband Privater Rundfunk und Telemedien e.V.,

12.
drei Mitglieder, benannt von der Allianz Deutscher Produzenten - Film Fernsehen e.V.,

13.
ein Mitglied, benannt von der Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm e.V.,

14.
ein Mitglied, benannt vom Verband Deutscher Filmproduzenten e.V.,

15.
ein Mitglied, benannt vom Verband Technischer Betriebe für Film und Fernsehen e.V.,

16.
ein Mitglied, gemeinsam benannt von der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di und dem deutschen Journalistenverband e.V.,

17.
ein Mitglied, benannt vom Bundesverband der Film- und Fernsehregisseure in Deutschland e.V.,

18.
ein Mitglied, benannt von der AG Kurzfilm e.V.,

19.
ein Mitglied, benannt vom Verband Deutscher Drehbuchautoren e.V.,

20.
ein Mitglied, benannt von der Deutschen Filmakademie e.V.,

21.
je einem Mitglied, benannt von der evangelischen Kirche und der katholischen Kirche,

22.
ein Mitglied, benannt vom Verband Deutscher Filmexporteure e.V.

2Frauen sollen bei der Benennung von Mitgliedern des Verwaltungsrates angemessen berücksichtigt werden. 3Löst sich eine entsendende Organisation auf, geht das Recht der Benennung auf den Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin über.

(2) 1Für jedes Mitglied wird eine Stellvertretung benannt. 2Die zuständigen Organisationen können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Benennung widerrufen und erneut benennen. 3Die Benennung eines von mehreren Organisationen gemeinsam benannten Mitgliedes des Verwaltungsrates kann nur von den zuständigen Organisationen gemeinsam widerrufen werden. 4Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertretung vorzeitig aus, so wird für den Rest der Amtszeit eine Nachfolge benannt. 5Die Stellvertretungen nehmen die Rechte und Pflichten eines Mitgliedes nur wahr, wenn dieses verhindert ist, an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilzunehmen.

(3) 1Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde beruft die Mitglieder des Verwaltungsrates und ihre Stellvertretung für fünf Jahre. 2Die nach Satz 1 Berufenen bestätigen der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde binnen 14 Tagen nach Zugang der Mitteilung über ihre Berufung schriftlich, ob sie die Berufung annehmen.

(4) 1Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz. 2Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

(5) 1Der Verwaltungsrat beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der FFA gehören, und verabschiedet den Haushalt der FFA. 2Er beschließt Richtlinien nach Maßgabe des § 63. 3Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.

(6) 1Der Verwaltungsrat beschließt in den ersten sechs Monaten jedes Wirtschaftsjahres über die Entlastung des Vorstandes und des Präsidiums. 2Die Mitglieder des Präsidiums sind bei der Abstimmung über die Entlastung des Präsidiums nicht stimmberechtigt.

(7) 1Der Verwaltungsrat ist bei Anwesenheit von 19 Mitgliedern beschlussfähig. 2Er beschließt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, mit einfacher Mehrheit. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzes.

(8) Der Verwaltungsrat ist auf Verlangen von sieben seiner Mitglieder oder des Präsidiums unverzüglich einzuberufen.




§ 7 Vergabekommission



(1) 1Als ständige Kommission wird eine Vergabekommission eingerichtet. 2Sie entscheidet über Förderungshilfen im Rahmen der Projektfilmförderung, soweit dies nicht gemäß § 64 Abs. 2 in die Zuständigkeit des Vorstandes fällt.

(2) 1Die Vergabekommission besteht aus 13 Mitgliedern. 2Diese müssen auf dem Gebiet des Filmwesens sachkundig sein und sollen über eine maßgebliche und aktuelle Praxiserfahrung verfügen. 3Ein Mitglied muss zudem in Finanzierungsfragen sachverständig sein. 4Die Mitglieder haben Stellvertretungen. 5Sie sind an Weisungen nicht gebunden.

(3) 1Mitglieder werden nach § 8 für höchstens drei Jahre benannt. 2Sie können einmal wiederbenannt werden. 3Eine Person kann später erneut als Mitglied benannt werden, wenn seit Beendigung ihrer letzten Mitgliedschaft fünf Jahre vergangen sind. 4Frauen sollen bei der Benennung von Mitgliedern in der Vergabekommission angemessen berücksichtigt werden. 5Die Vorschriften des Bundesgremienbesetzungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(4) 1Für die Benennung der stellvertretenden Mitglieder gilt Absatz 3 entsprechend. 2Für ihre Wiederbenennung bleiben Amtsperioden, bei denen sie an nicht mehr als einem Drittel der Sitzungen mitgewirkt haben, außer Betracht.

(5) 1Den Vorsitz in der Vergabekommission führt der Vorstand. 2Er wird im Fall seiner Abwesenheit durch den stellvertretenden Vorstand vertreten. 3Die Vergabekommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Verwaltungsrates bedarf.

(6) 1Die Vergabekommission ist bei Anwesenheit von sieben Mitgliedern beschlussfähig. 2Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 3Die Person, die den Vorsitz führt, hat kein Stimmrecht.




§ 8 Zusammensetzung der Vergabekommission



1Die Mitglieder der Vergabekommission und ihre Stellvertretungen werden von den nachfolgenden Organisationen oder Gruppen benannt:

1.
ein Mitglied, benannt vom Deutschen Bundestag,

2.
ein Mitglied aus dem kreativ-künstlerischen Bereich, benannt von der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde,

3.
ein Mitglied, benannt vom HDF KINO e. V.,

4.
ein Mitglied, gemeinsam benannt von der AG Kino - Gilde Deutscher Filmkunsttheater e. V. und vom Bundesverband kommunale Filmarbeit e. V.,

5.
ein Mitglied, benannt von der Allianz Deutscher Produzenten - Film Fernsehen e.V.,

6.
ein Mitglied, gemeinsam benannt vom Verband Deutscher Filmproduzenten e.V. und von der Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm e.V.,

7.
zwei Mitglieder, benannt vom Bundesverband der Film- und Fernsehregisseure in Deutschland e. V., davon ein Mitglied benannt im Einvernehmen mit der AG Kurzfilm e. V.,

8.
ein Mitglied, benannt vom Verband Deutscher Drehbuchautoren e. V.,

9.
ein Mitglied, gemeinsam benannt vom Verband der Filmverleiher e. V. und von der Arbeitsgemeinschaft Verleih e. V.,

10.
ein Mitglied, gemeinsam benannt vom Bundesverband Audiovisuelle Medien e. V. und vom Interessenverband des Video- und Medienfachhandels e. V. - Bundesverband,

11.
ein Mitglied, gemeinsam benannt von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten,

12.
ein Mitglied, benannt vom Verband Privater Rundfunk und Telemedien e. V.

2Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertretung aus, ist die Nachfolge zu benennen. 3Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. 4§ 5 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.




§ 8a Unterkommissionen



(1) 1Die Vergabekommission kann Unterkommissionen insbesondere für folgende Förderbereiche einrichten:

1.
die Förderung des Filmabsatzes im Inland und Ausland (§ 53a),

2.
die Förderung des Absatzes von mit Filmen bespielten Bildträgern (§ 53b Absatz 1) und des Absatzes von Filmen mittels Videoabrufdiensten (§ 53b Absatz 2),

3.
die Förderung des Filmabspiels (§ 56) und

4.
die Drehbuchförderung (§ 47).

2Eine Unterkommission besteht aus drei bis fünf Mitgliedern. 3Die Mitglieder müssen auf dem Gebiet des Filmwesens sachkundig sein, sollen über maßgebliche und aktuelle Praxiserfahrung verfügen und sind an Weisungen nicht gebunden.

(2) 1Die Mitglieder und ihre Stellvertretungen werden jeweils für höchstens drei Jahre von der Vergabekommission gewählt. 2Einmalige Wiederwahl ist zulässig. 3§ 7 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. 4Die von den Förderbereichen unmittelbar betroffenen Fachverbände schlagen mindestens jeweils zwei Personen für die Wahl vor und stellen mindestens ein Mitglied in der jeweiligen Unterkommission. 5Soweit unmittelbar betroffene Fachverbände gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 nur als Gruppe gemeinsam berechtigt sind, ein Mitglied für den Verwaltungsrat zu benennen, gelten die Maßgaben des Satzes 4 für die Gruppe dieser Fachverbände. 6§ 5 Absatz 3 und § 8 Satz 2 gelten entsprechend.

(3) 1Den Vorsitz in den Unterkommissionen führt der Vorstand. 2Er wird im Fall seiner Abwesenheit durch den stellvertretenden Vorstand vertreten. 3Die Person, die den Vorsitz führt, hat kein Stimmrecht.




§ 9 Befangenheit



(1) Stehen Mitglieder der Organe und Kommissionen zu einem Dritten in vertraglichen oder organschaftlichen Beziehungen, die geeignet sind, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, dürfen sie an Beschlüssen, insbesondere Beschlüssen über die Gewährung von Förderungshilfen, die den Dritten begünstigen können, nicht mitwirken. § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.

(2) Beschlüsse, an denen Mitglieder entgegen Absatz 1 mitgewirkt haben, sind unwirksam, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Stimme dieses Mitgliedes den Ausschlag gegeben hat.