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3. Unterabschnitt - Filmförderungsgesetz (FFG)

neugefasst durch B. v. 24.08.2004 BGBl. I S. 2277; aufgehoben durch § 172 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3413
Geltung ab 01.07.1979; FNA: 707-12 Wirtschaftsförderung
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2. Kapitel Filmförderung

2. Abschnitt Förderung der Filmproduktion

3. Unterabschnitt Förderung von Kurzfilmen

§ 41 Referenzförderung



(1) 1Die FFA gewährt dem Hersteller eines Kurzfilms (§ 14a Abs. 4) sowie eines nicht programmfüllenden Kinderfilms (§ 14a Abs. 2) Förderungshilfen, wenn der Film nach Maßgabe der Absätze 2, 3 und 4 mindestens 15 Referenzpunkte erreicht. 2Bei Filmen mit mindestens 40 Referenzpunkten werden die Referenzpunkte mit dem Faktor 1,5 multipliziert. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei Filmen mit einer Vorführdauer von mehr als 15 Minuten und höchstens 45 Minuten, wenn es sich um einen Erstlingsfilm (§ 14a Abs. 3) handelt oder der Film an einer Hochschule entstanden ist. 4Die §§ 15, 16, 17a und 19 gelten entsprechend.

(2) 1Die Referenzpunkte werden aus dem Erfolg bei international und national bedeutsamen Festivals und Preisen ermittelt. 2Für die Auszeichnung mit dem Prädikat „besonders wertvoll" der Deutschen Film- und Medienbewertung (FBW) erhält ein Film zehn Referenzpunkte.

(3) Preise und Erfolge bei Festivals im Sinne von Absatz 2 werden wie folgt berücksichtigt:

1.
Auszeichnung eines Films mit dem Deutschen Kurzfilmpreis, mit einem anderen national oder einem international bedeutsamen Preis oder im Wettbewerb bei einem national oder international bedeutsamen Festival mit jeweils zehn Punkten,

2.
Nominierung beim Deutschen Kurzfilmpreis, bei einem anderen national oder einem international bedeutsamen Preis oder Wettbewerbsteilnahme bei einem national oder international bedeutsamen Festival sowie Auszeichnung mit dem Deutschen Wirtschaftsfilmpreis, dem Friedrich-Wilhelm-Murnau-Kurzfilmpreis oder dem Kurzfilmpreis der FFA mit jeweils fünf Punkten.

(4) 1Bei der Berechnung der Referenzpunktzahl nach Absatz 3 werden nur solche Erfolge berücksichtigt, die innerhalb von zwei Jahren nach Fertigstellung des Films erreicht wurden. 2Wird ein Film auf einem Festival mit einem Preis ausgezeichnet, bleiben Teilnahme und Nominierung unberücksichtigt. 3Die nach Absatz 3 zu berücksichtigenden Preise und Festivals legt der Verwaltungsrat durch Richtlinie fest.

(5) 1Die Förderungshilfen werden als Zuschuss gewährt. 2Die hierfür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel werden nach dem Verhältnis verteilt, in dem die Referenzpunkte der einzelnen Filme zueinander stehen.




§ 42 Antrag



(1) 1Die Förderungshilfe wird auf Antrag gewährt. 2Antragsberechtigt ist der Hersteller. 3Ist dieser juristische Person des öffentlichen Rechts oder juristische Person des privaten Rechts, an der eine oder mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts direkt oder indirekt beteiligt sind, so ist er nicht antragsberechtigt.

(2) 1Der Antrag ist bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres zu stellen, in dem die zweijährige Frist nach § 41 Abs. 4 Satz 1 abläuft. 2Anträge, die nach dem 31. Januar des der Auszeichnung folgenden Jahres gestellt werden, können erst in dem darauf folgenden Jahr berücksichtigt werden. 3Die Frist nach Satz 2 ist eine Ausschlussfrist. 4Dem Antrag ist der Nachweis beizufügen, dass die Voraussetzungen des § 41 erfüllt sind.




§ 43 (weggefallen)





§ 44 Zuerkennung, Auszahlung



(1) Die Förderungshilfe wird spätestens drei Monate nach dem Schluss jedes Wirtschaftsjahres zuerkannt. Dem Grunde nach kann die Zuerkennung schon vorher erfolgen.

(2) Auf die Auszahlung ist § 26 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.

(3) Die FFA hat die Auszahlung der Förderungshilfen zu verweigern, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller bei einem anderen Antrag auf Förderung nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben über wesentliche Auszahlungsvoraussetzungen gemacht hat. Satz 1 gilt nicht, wenn mehr als fünf Jahre seit Eintritt des Versagungsgrundes vergangen sind.




§ 45 Verwendung



Die Förderungshilfe ist spätestens bis zum Ablauf von zwei Jahren seit der Zuerkennung in vollem Umfang zur Herstellung neuer Kurzfilme (§ 14a Abs. 4) oder neuer programmfüllender Filme im Sinne des § 15 oder der §§ 16 und 17a zu verwenden. Der Vorstand kann auf Antrag gestatten, dass die Beträge für Maßnahmen der Stoffbeschaffung, der Drehbuchbeschaffung oder -entwicklung oder in sonstiger Weise für die Vorbereitung eines neuen Films nach Satz 1 verwendet werden.




§ 46 Rückzahlung



(1) Die Förderungshilfen sind zurückzuzahlen, wenn

1.
der Hersteller den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Förderungshilfe nicht erbracht hat,

2.
die Förderungshilfen zur Finanzierung eines Films verwendet worden sind, der den Anforderungen des § 19 widerspricht, oder

3.
die Zuerkennung oder Auszahlung der Förderungshilfen auf Grund unrichtiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist.

(2) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.