Änderung § 21 BKleingG vom 01.10.2006

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§ 21 BKleingG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2006 geltenden Fassung
§ 21 BKleingG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G v. 19.09.2006 BGBl. I 2146
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 21 Berlin-Klausel


(Text neue Fassung)

§ 21 (aufgehoben)


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Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.



 



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