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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 04.05.2007 aufgehoben

Verordnung - Leistungsentgeltverordnung 2003 (LEntgV 2003 k.a.Abk.)

Artikel 10 § 1 G. v. 23.12.2002 BGBl. I S. 4637, 4641; aufgehoben durch Artikel 63 G. v. 25.04.2007 BGBl. I S. 594
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 860-3-4-6-1 Sozialgesetzbuch
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Verordnung



Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung abweichend von § 151 Abs. 2 Nr. 2 und § 182 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2003 die für die Bemessung des Arbeitslosengeldes maßgeblichen Leistungsentgelte und die für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes maßgeblichen pauschalierten monatlichen Nettoarbeitsentgelte auf der Grundlage des § 275c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und des § 1 des Beitragssatzgesetzes 2003 für die Zeit ab dem 1. Januar 2003 neu zu bestimmen. § 330 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend, wenn die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vorliegen, weil die bei Erlass geltende Rechtslage durch Gesetz rückwirkend geändert wurde.