Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 1 BinSchÜbertragungsV vom 04.06.2016

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 34 WSVZuAnpV am 4. Juni 2016 und Änderungshistorie der BinSchÜbertragungsV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 1 BinSchÜbertragungsV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
§ 1 BinSchÜbertragungsV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 34 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Eder- und Diemeltalsperre


(Text alte Fassung)

Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Mitte wird ermächtigt, im Rahmen des § 1 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes für die Eder- und die Diemeltalsperre Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und Abs. 6 auch in Verbindung mit Abs. 7 zu erlassen.

(Text neue Fassung)

Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, im Rahmen des § 1 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes für die Eder- und die Diemeltalsperre Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und Abs. 6 auch in Verbindung mit Abs. 7 zu erlassen.

 

Anzeige