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Änderung § 10 BKnEG vom 12.02.2009

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§ 10 BKnEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung
§ 10 BKnEG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.02.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160

(Textabschnitt unverändert)

§ 10


(Text alte Fassung)

(1) Die Bundesknappschaft tritt mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Arbeitgeber in die Dienst- und Arbeitsverhältnisse ein, die zu dem genannten Zeitpunkt zwischen den in den §§ 6 und 12 des Knappschaftsversicherungs-Anpassungsgesetzes oder in § 6 des Saarknappschaftsgesetzes bezeichneten Körperschaften des öffentlichen Rechts und ihren Arbeitnehmern bestehen.

(2) Die unter Absatz 1 fallenden Angestellten der Bundesknappschaft, die bei den in Absatz 1 bezeichneten Körperschaften durch schriftlichen Vertrag (Dienstvertrag) im Sinne des § 185 Abs. 1 Satz 2 des Reichsknappschaftsgesetzes oder des § 96 Abs. 1 Satz 2 des Saarknappschaftsgesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung auf Grund der Dienstordnung als dienstordnungsmäßig Angestellte angestellt worden sind, sind innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in das Beamtenverhältnis zu berufen, wenn sie die in § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Voraussetzungen erfüllen; dienstordnungsmäßig Angestellte, die auch die in § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes bezeichnete Voraussetzung erfüllen, sind in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu berufen.

(3) Den dienstordnungsmäßig Angestellten, die nach Absatz 2 in das Beamtenverhältnis berufen werden, ist ein Amt zu verleihen, das ihrer besoldungsrechtlichen Stellung nach dem Dienstvertrag am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entspricht. Geschäftsführern oder Mitgliedern der Geschäftsführung einer Knappschaft, die nicht zum Mitglied der Geschäftsführung der Bundesknappschaft ernannt werden, ist das Amt eines Leitenden Verwaltungsdirektors zu verleihen; sie erhalten für ihre Person Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe, nach der ihre Bezüge bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bemessen sind. Die dienstordnungsmäßig Angestellten gelten als befähigt für die Laufbahn, zu der das in Satz 1 bezeichnete Amt gehört; dienstordnungsmäßig Angestellte, die die Beförderungsprüfung (§ 11 Satz 1 Nr. 2) mit Erfolg abgelegt haben, gelten auch als befähigt für die Laufbahn des gehobenen Dienstes. Die übrigen laufbahnrechtlichen Vorschriften gelten als erfüllt.


(Text neue Fassung)

Die Bundesknappschaft tritt mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Arbeitgeber in die Dienst- und Arbeitsverhältnisse ein, die zu dem genannten Zeitpunkt zwischen den in den §§ 6 und 12 des Knappschaftsversicherungs-Anpassungsgesetzes oder in § 6 des Saarknappschaftsgesetzes bezeichneten Körperschaften des öffentlichen Rechts und ihren Arbeitnehmern bestehen.