§ 2 - Hopfen-Einfuhrverordnung (HopfEinV)

V. v. 14.01.1997 BGBl. I S. 14; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 7 G. v. 21.07.2004 BGBl. I S. 1763
Geltung ab 22.01.1997; FNA: 7847-11-4-81 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen

§ 2 Einfuhr


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Erzeugnisse aus Drittländern dürfen vorbehaltlich des Artikels 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3076/78 der Kommission vom 21. Dezember 1978 über die Einfuhr von Hopfen aus Drittländern (ABl. EG Nr. L 367 S. 17), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2918/93 der Kommission vom 22. Oktober 1993 (ABl. EG Nr. L 264 S. 37), nur mit dem in Artikel 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3076/78 genannten Nachweis in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden.

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Zitierungen von § 2 HopfEinV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 HopfEinV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HopfEinV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 HopfEinV Ordnungswidrigkeiten
... und der Direktzahlungen handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 2 ein Erzeugnis in den Geltungsbereich dieser Verordnung ...


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