- 1.
- entgegen Artikel 7 eine Partie nach ihrer Überführung in den freien Verkehr weiterverkauft oder aufteilt, ohne daß das Erzeugnis von einer vorgeschriebenen Rechnung oder vom Verkäufer ausgestellten Geschäftsunterlage begleitet wird oder
- 2.
- entgegen Artikel 7a Abs. 2 eine Partie vermarktet.