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§ 7 - Post-Arbeitszeitverordnung (PostAZV)

V. v. 09.12.2003 BGBl. I S. 2495; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 07.12.2015 BGBl. I S. 2204
Geltung ab 17.12.2003; FNA: 900-10-4-26 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 7 Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle



Zur besseren Anpassung des Personaleinsatzes an den Arbeitsanfall kann der Vorstand der Deutschen Post AG neue Arbeitszeitmodelle zur Erprobung einführen, die eine variable Abweichung von der dienstplanmäßigen Einteilung der Arbeitszeit ermöglichen, sofern die Voraussetzungen dafür auf Grund der geltenden Arbeitszeitregelungen für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Deutschen Post AG vorliegen. Die Schwankungsbreite der Mehr- und Minderleistungen darf höchstens das Dreifache der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 1 Abs. 1 der Arbeitszeitverordnung betragen. § 3 Abs. 1 Satz 2 der Arbeitszeitverordnung bleibt unberührt. Mehr- und Minderleistungen sind innerhalb eines Zeitraums von längstens 18 Monaten auszugleichen. Mit dem Zeitpunkt des Ausgleichs beginnt der nächste Ausgleichszeitraum.



 

Zitierungen von § 7 PostAZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 PostAZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PostAZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 PostAZV Anwendung der Arbeitszeitverordnung
... und Beamten gelten die Vorschriften der Arbeitszeitverordnung, soweit in den §§ 2 bis 8 nichts anderes bestimmt ist. ...