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§ 10 - Post-Arbeitszeitverordnung (PostAZV)

V. v. 09.12.2003 BGBl. I S. 2495; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 07.12.2015 BGBl. I S. 2204
Geltung ab 17.12.2003; FNA: 900-10-4-26 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 10 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2007 PostAZV § 2, § 3

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 tritt § 3 am 1. Januar 2007 in Kraft.

(3) § 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 16. Dezember 2003.



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Frühere Fassungen von § 10 PostAZV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 2 Verordnung über die Altersteilzeit von Beamtinnen und Beamten bei der Deutschen Post AG
vom 07.12.2015 BGBl. I S. 2204

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 PostAZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 PostAZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PostAZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung über die Altersteilzeit von Beamtinnen und Beamten bei der Deutschen Post AG
V. v. 07.12.2015 BGBl. I S. 2204
Artikel 2 PostBATZVEV Änderung der Post-Arbeitszeitverordnung 2003
... - PostAZV)" ersetzt. 2. Nach § 8 wird folgender § 9 eingefügt: „§ 9 Lebensarbeitszeitkonten (1) Beamtinnen und ... 2. Nach § 8 wird folgender § 9 eingefügt: „§ 9 Lebensarbeitszeitkonten (1) Beamtinnen und Beamten kann die Führung eines ... tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten." 3. Der bisherige § 9 wird § ...