(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung des in §
1 Abs. 2 genannten Zweckes erforderlich ist,
- 1.
- Anforderungen
- a)
- an Personal und Einrichtung der Zuchtorganisationen,
- b)
- an den Inhalt der Zuchtbuchordnung und der Zuchtregisterordnung sowie an Inhalt, Gestaltung und Führung des Zuchtbuches und Zuchtregisters,
- c)
- an die Kennzeichnung der Tiere, des Samens, der Eizellen und Embryonen
festzusetzen und
- 2.
- das Verfahren der Anerkennung näher zu regeln.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen nach Absatz 1 zu treffen, soweit das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz von der Ermächtigung keinen Gebrauch macht.
(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Tierzucht erforderlich ist, insbesondere hinsichtlich von Zuchtzielen oder Zuchtprogrammen von §
7 abweichende oder über §
7 hinausgehende Anforderungen an die Anerkennung und den Betrieb von Zuchtorganisationen festzusetzen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 194 9. ZustAnpV Tierzuchtgesetz ... folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 1 und 2 Nr. 5, § 8 Abs. 1 bis 3, § 13 Abs. 1 erster Halbsatz, Abs. 2 Nr. 2, § 15 Abs. 1 und 2, § 15b ...