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Änderung § 17 Tierzuchtgesetz vom 08.11.2006

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§ 17 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 17 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 194 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Ausnahmen


(Text alte Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Zuchttiere bestimmter Rassen, Größen oder ähnlich abgegrenzter Gruppierungen von der Geltung dieses Gesetzes auszunehmen, soweit der in § 1 Abs. 2 genannte Zweck hierdurch nicht beeinträchtigt wird.

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Zuchttiere bestimmter Rassen, Größen oder ähnlich abgegrenzter Gruppierungen von der Geltung dieses Gesetzes auszunehmen, soweit der in § 1 Abs. 2 genannte Zweck hierdurch nicht beeinträchtigt wird.

(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes oder der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen zulassen

1. für Forschungsarbeiten in wissenschaftlichen Einrichtungen und in Betrieben, die für diese Einrichtungen Versuche durchführen;

2. für sonstige Versuchszwecke, soweit es mit dem in § 1 Abs. 2 genannten Zweck vereinbar ist;

3. im Rahmen eines Kreuzungszuchtprogramms einer anerkannten Zuchtorganisation

a) für die Entwicklung von Herkünften und

b) für das Abgeben von Zuchttieren, Samen, Eizellen und Embryonen bis zum Vorliegen des Ergebnisses des Stichprobentests;

4. für Maßnahmen zur Erhaltung von Genreserven.

(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag im Falle von Tierseuchen, Futtermittelschäden und höherer Gewalt Ausnahmen von § 9 Abs. 2 Nr. 3 zulassen.