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Änderung § 19b Tierzuchtgesetz vom 08.11.2006

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§ 19b a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 19b n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 194 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

(Textabschnitt unverändert)

§ 19b Übermittlung von Daten


(Text alte Fassung)

Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft obliegt dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft. Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Ferner kann es im Einzelfall im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde dieser die Befugnis übertragen. Die obersten Landesbehörden können die Befugnis nach den Sätzen 2 und 3 auf andere Behörden übertragen.

(Text neue Fassung)

Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft obliegt dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Ferner kann es im Einzelfall im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde dieser die Befugnis übertragen. Die obersten Landesbehörden können die Befugnis nach den Sätzen 2 und 3 auf andere Behörden übertragen.