§ 22 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 22 n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 194 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 22 Allgemeine Verwaltungsvorschriften | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft erläßt mit Zustimmung des Bundesrates die allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind. | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz erläßt mit Zustimmung des Bundesrates die allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind. |