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§ 10 - Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)

neugefasst durch B. v. 18.01.2001 BGBl. I S. 130; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 3 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 860-10-1 Sozialgesetzbuch
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§ 10 Beteiligungsfähigkeit



Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,

2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,

3.
Behörden.

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Zitierungen von § 10 SGB X

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 SGB X verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB X selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 SGB X Vornahme von Verfahrenshandlungen (vom 01.01.2023)
... als handlungsfähig anerkannt sind, 3. juristische Personen und Vereinigungen ( § 10 Nr. 2 ) durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch besonders Beauftragte, 4. Behörden ...