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Änderung § 84a SGB X vom 25.05.2018

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§ 84a SGB X a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.05.2018 geltenden Fassung
§ 84a SGB X n.F. (neue Fassung)
in der am 25.05.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 24 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2541

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 84a Unabdingbare Rechte des Betroffenen


(Text neue Fassung)

§ 84a (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Rechte des Betroffenen nach diesem Kapitel können nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden.

(2) 1 Sind die Daten des Betroffenen automatisiert oder in einer nicht automatisierten Datei gespeichert und sind mehrere Stellen speicherungsberechtigt, kann der Betroffene sich an jede dieser Stellen wenden, wenn er nicht in der Lage ist festzustellen, welche Stelle die Daten gespeichert hat. 2 Diese ist verpflichtet, das Vorbringen des Betroffenen an die Stelle, die die Daten gespeichert hat, weiterzuleiten. 3 Der Betroffene ist über die Weiterleitung und jene Stelle zu unterrichten.