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Änderung § 108 SGB X vom 01.01.2020

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§ 108 SGB X a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 108 SGB X n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 20 Abs. 8 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; 2019 BGBl. I S. 1948
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 108 Erstattung in Geld, Verzinsung


(1) Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Ein Erstattungsanspruch der Träger der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe ist von anderen Leistungsträgern

(Text neue Fassung)

(2) 1 Ein Erstattungsanspruch der Träger der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe ist von anderen Leistungsträgern

1. für die Dauer des Erstattungszeitraumes und

2. für den Zeitraum nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen, den gesamten Erstattungszeitraum umfassenden Erstattungsantrages beim zuständigen Erstattungsverpflichteten bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung

auf Antrag mit vier vom Hundert zu verzinsen. 2 Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrages des Leistungsberechtigten beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrages nach Ablauf eines Kalendermonats nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung. 3 § 44 Abs. 3 des Ersten Buches findet Anwendung; § 16 des Ersten Buches gilt nicht.



 (keine frühere Fassung vorhanden)