§ 47 Urteilsbekanntmachung
Ist eine Klage auf Grund dieses Gesetzes erhoben worden, kann der obsiegenden Partei im Urteil die Befugnis zugesprochen werden, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegt. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.
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interne Verweise§ 49 DesignG Verjährung ... die Verjährung der in den §§ 42 bis 47 genannten Ansprüche finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz
G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799
Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums
G. v. 07.07.2008 BGBl. I S. 1191, 2070
Artikel 7 GEigDuVeG Änderung des Geschmacksmustergesetzes ... 4. § 44 Satz 2 wird aufgehoben. 5. Die §§ 46 und 47 werden durch die folgenden §§ 46 bis 47 ersetzt: § 46 Auskunft ... 5. Die §§ 46 und 47 werden durch die folgenden §§ 46 bis 47 ersetzt: § 46 Auskunft (1) Der Verletzte kann den Verletzer auf ... des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 46 Abs. 8 gelten entsprechend. § 47 Urteilsbekanntmachung Ist eine Klage auf Grund dieses Gesetzes erhoben worden, kann ...
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