Auf die Verjährung der in den §§
42 bis 47 genannten Ansprüche finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet §
852 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz
G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799