§ 64 - Designgesetz (DesignG)

neugefasst durch B. v. 24.02.2014 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
Geltung ab 01.06.2004; FNA: 442-5 Geschmacksmusterrecht
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§ 64 Erteilung der Vollstreckungsklausel


§ 64 wird in 1 Vorschrift zitiert

Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach Artikel 71 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 ist das Bundespatentgericht zuständig. Die vollstreckbare Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bundespatentgerichts erteilt.

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Zitierungen von § 64 DesignG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 64 DesignG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DesignG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Rechtspflegergesetz (RPflG)
neugefasst durch B. v. 14.04.2013 BGBl. I S. 778, 2014 I 46; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
§ 23 RPflG Verfahren vor dem Bundespatentgericht (vom 01.08.2022)
... der vollstreckbaren Ausfertigungen in den Fällen des § 125a des Markengesetzes und § 64 des Designgesetzes . (2) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers nach Absatz 1 ist die ...


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