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Änderung § 24 DesignG vom 01.07.2006

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§ 24 DesignG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2006 geltenden Fassung
§ 24 DesignG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G v 21.06.2006 BGBl. I 1318
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 24 Verfahrenskostenhilfe


(Text alte Fassung)

In Verfahren nach § 23 erhält der Anmelder auf Antrag unter entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung Verfahrenskostenhilfe, wenn hinreichende Aussicht auf Eintragung des Musters in das Register besteht. Auf Antrag des Rechtsinhabers kann Verfahrenskostenhilfe auch für die Aufrechterhaltungsgebühren nach § 28 Abs. 1 Satz 1 gewährt werden. § 130 Abs. 2, 3 und 5, die §§ 133 bis 136 und 138 des Patentgesetzes finden entsprechende Anwendung.

(Text neue Fassung)

In Verfahren nach § 23 erhält der Anmelder auf Antrag unter entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung Verfahrenskostenhilfe, wenn hinreichende Aussicht auf Eintragung des Musters in das Register besteht. Auf Antrag des Rechtsinhabers kann Verfahrenskostenhilfe auch für die Kosten der Erstreckung des Schutzes nach § 21 Abs. 2 Satz 1 und für die Aufrechterhaltungsgebühren nach § 28 Abs. 1 Satz 1 gewährt werden. § 130 Abs. 2, 3 und 5 sowie die §§ 133 bis 138 des Patentgesetzes finden entsprechende Anwendung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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