§ 68 DesignG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.02.2010 geltenden Fassung | § 68 DesignG n.F. (neue Fassung) in der am 13.02.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2446, 2010 I 326 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 68 (neu) | (Text neue Fassung)§ 68 Weiterleitung der internationalen Anmeldung |
Werden beim Deutschen Patent- und Markenamt internationale Anmeldungen gewerblicher Muster oder Modelle eingereicht, so vermerkt das Deutsche Patent- und Markenamt auf der Anmeldung den Tag des Eingangs und leitet die Anmeldung ohne Prüfung unverzüglich an das Internationale Büro weiter. |