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Änderung § 8 DesignG vom 01.01.2014

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 8 DesignG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 8 DesignG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Formelle Berechtigung


(Text alte Fassung)

Anmelder und Rechtsinhaber gelten in Verfahren, die ein Geschmacksmuster betreffen, als berechtigt und verpflichtet.

(Text neue Fassung)

Anmelder und Rechtsinhaber gelten in Verfahren, die ein eingetragenes Design betreffen, als berechtigt und verpflichtet.