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Änderung § 22 DesignG vom 01.01.2014

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§ 22 DesignG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 22 DesignG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799

(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Einsichtnahme in das Register


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Einsicht in das Register steht jedermann frei. 2 Das Recht, die Wiedergabe eines Geschmacksmusters und die vom Deutschen Patent- und Markenamt über das Geschmacksmuster geführten Akten einzusehen, besteht, wenn

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Einsicht in das Register steht jedermann frei. 2 Das Recht, die Wiedergabe eines eingetragenen Designs und die vom Deutschen Patent- und Markenamt über das eingetragene Design geführten Akten einzusehen, besteht, wenn

1. die Wiedergabe bekannt gemacht worden ist,

2. der Anmelder oder Rechtsinhaber seine Zustimmung erteilt hat oder

3. ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.

(2) Die Einsicht in die Akten nach Absatz 1 Satz 2 kann bei elektronisch geführten Akten auch über das Internet gewährt werden.

(3) Die Akteneinsicht nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, soweit eine Rechtsvorschrift entgegensteht oder soweit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes offensichtlich überwiegt.