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Änderung § 27 DesignG vom 01.01.2014

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§ 27 DesignG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 27 DesignG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799

(Textabschnitt unverändert)

§ 27 Entstehung und Dauer des Schutzes


(1) Der Schutz entsteht mit der Eintragung in das Register.

(Text alte Fassung)

(2) Die Schutzdauer des Geschmacksmusters beträgt 25 Jahre, gerechnet ab dem Anmeldetag.

(Text neue Fassung)

(2) Die Schutzdauer des eingetragenen Designs beträgt 25 Jahre, gerechnet ab dem Anmeldetag.