§ 63a DesignG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung | § 63a DesignG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 63a (neu) | (Text neue Fassung)§ 63a Unterrichtung der Kommission |
Das Bundesministerium der Justiz teilt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die nach Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 benannten Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte erster und zweiter Instanz sowie jede Änderung der Anzahl, der Bezeichnung oder der örtlichen Zuständigkeit dieser Gerichte mit. |