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Änderung § 74 DesignG vom 01.01.2014

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§ 74 DesignG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 74 DesignG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 74 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 74 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz


vorherige Änderung

 


(1) Geschmacksmuster, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) am 1. Januar 2014 angemeldet oder eingetragen worden sind, werden ab diesem Zeitpunkt als eingetragene Designs bezeichnet.

(2) § 52a gilt nur für Designstreitigkeiten, die nach dem 31. Dezember 2013 anhängig geworden sind.

 (keine frühere Fassung vorhanden)