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Änderung § 4 Bedarfsgegenständeverordnung vom 29.06.2013

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.06.2013 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 29.06.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 24.06.2013 BGBl. I S. 1682

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Zugelassene Stoffe


(Text alte Fassung)

(1) Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus den in § 2 Nr. 2 Buchstabe a und b genannten Zellglasfolien dürfen nur die in Anlage 2 aufgeführten Stoffe unter Einhaltung der dort in Spalte 2 genannten Verwendungsbeschränkungen verwendet werden. Die Stoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie den in Spalte 4 festgesetzten Reinheitsanforderungen entsprechen. Soweit in Spalte 4 keine Reinheitsanforderungen festgelegt sind, müssen die verwendeten Stoffe im Hinblick auf ihren Einsatzbereich handelsüblichen Reinheitsanforderungen genügen. Abweichend von Satz 1 dürfen auch andere als die dort genannten Stoffe als Farbstoff und Klebstoff verwendet werden, sofern ein Übergang der Stoffe auf die mit der Folie in Berührung kommenden Lebensmittel oder deren Oberfläche nach einer anerkannten Analysenmethode nicht festzustellen ist.

(1a) Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus den in § 2 Nr. 2 Buchstabe c genannten Zellglasfolien dürfen vor der Beschichtung nur die in Anlage 2 Teil A aufgeführten Stoffe unter Einhaltung der dort in Spalte 2 genannten Verwendungsbeschränkungen verwendet werden. Absatz 1 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden.

(2) Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von

1.
Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff sowie

2. Lebensmittelbedarfsgegenständen
im Sinne des § 2 Nr. 2 Buchstabe c hinsichtlich der aufzubringenden Beschichtung

dürfen
als Monomere und sonstige Ausgangsstoffe nur die in Anlage 3 Abschnitt 1 aufgeführten Stoffe unter Einhaltung der dort in Spalte 4 genannten Beschränkungen und unter Berücksichtigung der in Anlage 3 Abschnitt 6 aufgeführten Bemerkungen verwendet werden. Die Stoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie den in Anlage 3 Abschnitt 5 festgesetzten Spezifikationen und Reinheitsanforderungen entsprechen. Im Übrigen müssen die Stoffe hinsichtlich der Reinheitsanforderungen von guter technischer Qualität sein. Stoffe der Anlage 3 Abschnitt 1 Teil B dürfen zunächst nur bis zu dem dort festgesetzten Zeitpunkt verwendet werden. Handelt es sich bei Lebensmittelbedarfsgegenständen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 um mehrschichtige Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, so gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend für jede Kunststoffschicht. Satz 1 und 5 gilt nicht bei dem Herstellen von

1. Oberflächenbeschichtungen mit flüssigen, pulverförmigen oder dispergierten Harzen und Polymeren, insbesondere Lacken und Farben,

2. Epoxyharzen,

3. Klebern und Haftvermittlern sowie

4. Druckfarben.

(3) Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von

1.
Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff im Sinne des § 2 Nummer 3 Buchstabe a und b sowie

2. Lebensmittelbedarfsgegenständen im Sinne des §
2 Nummer 2 Buchstabe c hinsichtlich der aufzubringenden Beschichtung

dürfen
als Additive nur die in Satz 2 genannten Stoffe verwendet werden. Stoffe im Sinne des Satzes 1 sind

1. die in
Anlage 3 Abschnitt 2 aufgeführten Stoffe

a) unter Einhaltung der in Anlage 3 Abschnitt 2 Spalte 4 genannten Beschränkungen,

b) unter Einhaltung der in Anlage 3 Abschnitt 5 festgesetzten Spezifikationen und Reinheitsanforderungen und

c) unter Berücksichtigung der in Anlage 3 Abschnitt 6 aufgeführten Bemerkungen sowie

2. die in Anlage
13 aufgeführten Stoffe unter Einhaltung der in Anlage 13 Spalte 4 genannten Beschränkungen, sofern Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 oder andere Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen.

Sofern keine Reinheitsanforderungen festgesetzt sind, müssen die Additive hinsichtlich der Reinheitsanforderungen von guter technischer Qualität sein. Für Lebensmittelbedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Nummer 3 Buchstabe b gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend für jede Kunststoffschicht. Absatz 3b bleibt unberührt.

(3a)
Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff im Sinne des § 2 Nummer 3 Buchstabe c dürfen, unbeschadet der Verwendung anderer geeigneter Stoffe, die in Anlage 3 Abschnitt 2 aufgeführten Stoffe nur nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 2 Nummer 1 und Satz 3 verwendet werden. Handelt es sich bei Lebensmittelbedarfsgegenständen im Sinne des Satzes 1 um mehrschichtige Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, gilt Satz 1 entsprechend für jede Kunststoffschicht.

(3b) Bis zum 31. Dezember 2009 ist für die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Lebensmittelbedarfsgegenstände Absatz 3a anzuwenden.

(4) Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus durch bakterielle Fermentation gewonnenen Erzeugnissen
dürfen nur die in Anlage 3 Abschnitt 4 aufgeführten Stoffe verwendet werden. Die Stoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie den in Anlage 3 Abschnitt 5 festgesetzten Spezifikationen und Reinheitsanforderungen entsprechen.

(5) Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff mit einer funktionellen Barriere aus Kunststoff sind Absatz 2 Satz 1 bis 5, Absatz 3 und
4 nicht auf die Schichten anzuwenden, die nicht unmittelbar mit Lebensmitteln in Berührung kommen und von diesen durch die funktionelle Barriere getrennt sind. Für diese Schichten dürfen andere als in Anlage 3 Abschnitt 1, 2 oder 4 genannte Stoffe nur verwendet werden, sofern diese nicht gemäß den Kriterien der Abschnitte 3.5, 3.6 und 3.7 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1) als 'erbgutverändernd', 'krebserregend' oder 'fortpflanzungsgefährdend' eingestuft sind.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus den in § 2 Nr. 2 Buchstabe a und b genannten Zellglasfolien dürfen nur die in Anlage 2 aufgeführten Stoffe unter Einhaltung der dort in Spalte 2 genannten Verwendungsbeschränkungen verwendet werden. 2 Die Stoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie den in Spalte 4 festgesetzten Reinheitsanforderungen entsprechen. 3 Soweit in Spalte 4 keine Reinheitsanforderungen festgelegt sind, müssen die verwendeten Stoffe im Hinblick auf ihren Einsatzbereich handelsüblichen Reinheitsanforderungen genügen. 4 Abweichend von Satz 1 dürfen auch andere als die dort genannten Stoffe als Farbstoff und Klebstoff verwendet werden, sofern ein Übergang der Stoffe auf die mit der Folie in Berührung kommenden Lebensmittel oder deren Oberfläche nach einer anerkannten Analysenmethode nicht festzustellen ist.

(1a) 1 Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus den in § 2 Nr. 2 Buchstabe c genannten Zellglasfolien dürfen vor der Beschichtung nur die in Anlage 2 Teil A aufgeführten Stoffe unter Einhaltung der dort in Spalte 2 genannten Verwendungsbeschränkungen verwendet werden. 2 Absatz 1 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden.

(2) 1 Vorbehaltlich des Absatzes 3 dürfen bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen im Sinne des § 2 Nummer 2 Buchstabe c hinsichtlich der Beschichtung als

1.
Monomere oder andere Ausgangsstoffe,

2. Additive außer Farbmittel,

3. Hilfsstoffe bei der Herstellung von Kunststoffen außer Lösungsmittel sowie

4. durch mikrobielle Fermentation gewonnene Makromoleküle

nur
die in Anhang I Nummer 1 Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 in der am 1. Januar 2013 geltenden Fassung aufgeführten Stoffe unter Einhaltung der Beschränkungen und Spezifikationen nach Anhang I Nummer 1 Tabelle 1 Spalte 10 und Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 in der am 1. Januar 2013 geltenden Fassung verwendet werden. 2 Die Stoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie den allgemeinen Anforderungen nach Artikel 8 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. 3 Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.

(3) Abweichend von Absatz 2 dürfen bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen im Sinne des § 2 Nummer 2 Buchstabe c hinsichtlich der Beschichtung als Additive auch die in Anlage 13 aufgeführten Stoffe unter Einhaltung der in Anlage 13 Spalte 4 genannten Beschränkungen verwendet werden, sofern Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 dem nicht entgegensteht.

(4)
Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 dürfen neben den nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 zugelassenen Zusatzstoffen als Additive auch die in Anlage 13 aufgeführten Stoffe unter Einhaltung der in Anlage 13 Spalte 4 genannten Beschränkungen verwendet werden, sofern Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 dem nicht entgegensteht.