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Synopse aller Änderungen des FRG am 17.11.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. November 2016 durch Artikel 7 des 6. SGB IV-ÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des FRG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

FRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.11.2016 geltenden Fassung
FRG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.11.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500
(Textabschnitt unverändert)

§ 19


(1) Die Beitragszeit wird in ihrem ursprünglichen Umfang angerechnet, wenn sie sich bei einem Wechsel des Versicherungsträgers verringert hat.

(2) (weggefallen)

(Text alte Fassung)

(3) Beitragszeiten, die während des Bezugs einer Altersrente zurückgelegt sind, werden bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres angerechnet; dies gilt auch für Beitragszeiten, die während des Bezugs einer Leistung zurückgelegt sind, die anstelle einer Altersrente erbracht wird.

(Text neue Fassung)

(3) Beitragszeiten, die während des Bezugs einer Altersrente zurückgelegt sind, werden bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze angerechnet; dies gilt auch für Beitragszeiten, die während des Bezugs einer Leistung zurückgelegt sind, die anstelle einer Altersrente erbracht wird.

(4) Sind Tagesbeiträge entrichtet, so wird für je sieben Tagesbeiträge eine Woche als Beitragszeit angerechnet; ein verbleibender Rest gilt als volle Beitragswoche.




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