Zitierungen von § 22a FRG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22a FRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

2. AAÜG-Änderungsgesetz
G. v. 27.07.2001 BGBl. I S. 1939
Artikel 2 2. AAÜG-ÄndG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... Juli 1991 (BGBl. I S. 1606) begrenzt worden sind, oder die Zeiten enthält, die nach § 22a des Fremdrentengesetzes begrenzt worden sind, ist neu festzustellen. Bei der Neufeststellung der ... Abs. 2 oder 3 und § 7 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes, § 22a des Fremdrentengesetzes und § 307b in der am 1. Mai 1999 geltenden Fassung anzuwenden. Die ...
Artikel 3 2. AAÜG-ÄndG Änderung des Fremdrentengesetzes
...  22a des Fremdrentengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-2, ...
Artikel 13 2. AAÜG-ÄndG Inkrafttreten
... eines Versorgungsträgers noch nicht bindend war. Für Personen,bei denen § 22a des Fremdrentengesetzes anzuwenden ist, tritt anstelle des Überführungsbescheides eines ...

AAÜG-Änderungsgesetz (AAÜG-ÄndG)
G. v. 11.11.1996 BGBl. I S. 1674
Artikel 4 AAÜG-ÄndG Änderung des Fremdrentengesetzes
... § 22a Abs. 1 Satz 1 des Fremdrentengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer ...
Artikel 5 AAÜG-ÄndG Änderung des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes
... worden ist, wird wie folgt gefaßt: „§ 4a (1) § 22a des Fremdrentengesetzes gilt nicht für Personen nach § 4 Abs. 5. (2) Für ... Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes zurückgelegt haben, findet § 22a Abs. 3 des Fremdrentengesetzes für diese im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten ...

Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz (FANG)
G. v. 25.02.1960 BGBl. I S. 93; zuletzt geändert durch Artikel 303 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 4a FANG
...  22a des Fremdrentengesetzes gilt nicht für Personen nach § 4 Abs. ...

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
§ 310b SGB VI Neufeststellung von Renten mit überführten Zeiten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz
... vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606) begrenzt worden sind, oder die Zeiten enthält, die nach § 22a des Fremdrentengesetzes begrenzt worden sind, ist neu festzustellen. Bei der Neufeststellung der Rente sind ... 6 Abs. 2 oder 3 und § 7 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes, § 22a des Fremdrentengesetzes und § 307b in der am 1. Mai 1999 geltenden Fassung anzuwenden. Die Sätze 1 und ...


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