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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 01.09.2016 aufgehoben

§ 16 - Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung (EIBV)

Artikel 1 V. v. 03.06.2005 BGBl. I S. 1566; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2082
Geltung ab 01.08.2005; FNA: 930-9-9 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 16 Überlastete Schienenwege



Liegen überlastete Schienenwege vor, hat der Betreiber der Schienenwege dies unverzüglich der zuständigen Eisenbahnaufsichtsbehörde und der Regulierungsbehörde mitzuteilen und damit den betreffenden Schienenwegabschnitt für überlastet zu erklären. Eine Mitteilung hat auch bei Schienenwegen zu erfolgen, bei denen abzusehen ist, dass ihre Kapazität in naher Zukunft nicht ausreichen wird. Die Mitteilung ist entsprechend § 4 Abs. 1 zu veröffentlichen.