(1) Dem Versicherungsnehmer sind die Informationen nach §
42b Abs. 2 vor Abgabe seiner Vertragserklärung, die Informationen nach §
42c Abs. 1 vor dem Abschluss des Vertrags klar und verständlich in Textform zu übermitteln.
(2) Die Informationen nach Absatz 1 dürfen mündlich übermittelt werden, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht oder wenn und soweit der Versicherer vorläufige Deckung gewährt. In diesen Fällen sind die Informationen unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens mit dem Versicherungsschein dem Versicherungsnehmer in Textform zur Verfügung zu stellen; dies gilt nicht für Verträge über vorläufige Deckung bei Pflichtversicherungen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 42j VVG Versicherungsberater (vom 22.05.2007) ... geltenden Vorschriften des § 42b Abs. 1 Satz 1, des § 42c Abs. 1, der §§ 42d und 42e, des § 42f Abs. 2 und der §§ 42g, 42i und 42k sind auf Versicherungsberater ...
G. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3232
Artikel 2 VersVermRNeurG Änderung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ... unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags nach § 42d zu dokumentieren. (2) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung oder die ... einen Schadensersatzanspruch nach § 42e geltend zu machen. § 42d Zeitpunkt und Form der Information (1) Dem Versicherungsnehmer sind die Informationen ... Versicherungsnehmers. § 42g Großrisiken Die §§ 42b bis 42e gelten nicht für die Vermittlung von Versicherungsverträgen über ... Versicherungsvertrag. § 42h Sonstige Ausnahmen Die §§ 42b bis 42f und 42k gelten nicht für Versicherungsvermittler im Sinn von § 34d Abs. 9 Nr. 1 ... § 42i Abweichende Vereinbarungen Von den §§ 42b bis 42h kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden. § ... geltenden Vorschriften des § 42b Abs. 1 Satz 1, des § 42c Abs. 1, der §§ 42d und 42e, des § 42f Abs. 2 und der §§ 42g, 42i und 42k sind auf Versicherungsberater ...