Auf eine Vereinbarung, durch welche von den Vorschriften des §
3 Abs. 3 und 5, §
5 Abs. 1 bis 3, §
5a, §
6 Abs. 1 bis 3, §
8 Abs. 2 bis 5, §
11 Abs. 2, §§
12,
14 zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen wird, kann sich der Versicherer nicht berufen.