Die Vorschriften der §§
23 bis 29 finden auch Anwendung auf eine in der Zeit zwischen Stellung und Annahme des Versicherungsantrags eingetretene Gefahrerhöhung, die dem Versicherer bei der Annahme des Antrags nicht bekannt war.
§ 34a VVG ... eine Vereinbarung, durch welche von den Vorschriften der §§ 16 bis 29a , des § 31 und des § 34 Abs. 2 zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen wird, ...