(1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer rechtzeitig vor dessen Bindung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
- 1.
- die Angaben, für die dies in der Anlage zu dieser Vorschrift bestimmt ist,
- 2.
- Angabe des geschäftlichen Zwecks des Vertrags.
Bei vom Versicherer veranlassten Telefongesprächen muss dieser seine Identität und den geschäftlichen Zweck des Kontakts bereits zu Beginn eines jeden Gesprächs ausdrücklich offen legen.
(2) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer rechtzeitig vor dessen Bindung die Vertragsbestimmungen einschließlich der allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die in der Anlage zu dieser Vorschrift bestimmten Informationen in Textform mitzuteilen. Wenn auf Verlangen des Versicherungsnehmers der Vertrag telefonisch oder unter Verwendung eines anderen Fernkommunikationsmittels geschlossen wird, das die Mitteilung in Textform vor Vertragsschluss nicht gestattet, muss die Mitteilung nach Satz 1 unverzüglich nach Abschluss des Fernabsatzvertrags nachgeholt werden.
(3) Bei Telefongesprächen hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer nur Informationen nach Absatz 1 der Anlage zu dieser Vorschrift zur Verfügung zu stellen. Satz 1 gilt nur, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer darüber informiert hat, dass auf Wunsch weitere Informationen übermittelt werden können und welcher Art diese Informationen sind, und der Versicherungsnehmer ausdrücklich auf die Übermittlung der weiteren Informationen vor Abgabe seiner Vertragserklärung verzichtet hat. Die sich aus Absatz 2 ergebenden Verpflichtungen bleiben unberührt.
(4) Soweit die Mitteilung nach Absatz 2 Satz 1 durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, sind die Informationen nach Nummer 1 Buchstabe c und i und Nummer 2 Buchstabe c der Anlage zu dieser Vorschrift in einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form mitzuteilen.
(5) Der Versicherungsnehmer kann während der Laufzeit des Vertrags jederzeit vom Versicherer verlangen, dass ihm dieser die Vertragsbestimmungen einschließlich der allgemeinen Versicherungsbedingungen in einer Urkunde zur Verfügung stellt.
(6) Weitergehende Einschränkungen bei der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln und weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt. Im elektronischen Geschäftsverkehr (§
312e des
Bürgerlichen Gesetzbuchs) beginnt die Widerrufsfrist abweichend von §
48c Abs. 2 nicht vor Erfüllung der in §
312e Abs. 1 Satz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelten Pflichten.