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§ 56 - Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)

G. v. 30.05.1908 RGBl. S. 263; aufgehoben durch Artikel 12 Abs. 1 Nr. 1 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7632-1 Versicherungsvertragsrecht
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§ 56



Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls (Unterversicherung), so haftet der Versicherer für den Schaden nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zu diesem Wert.

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Zitierungen von § 56 VVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 56 VVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 63 VVG
...  (2) Bei einer Unterversicherung sind die Aufwendungen nur nach dem in den §§ 56 , 57 bezeichneten Verhältnis zu ...
§ 66 VVG
... sind die dem Versicherer zur Last fallenden Kosten nur nach dem in den §§ 56 , 57 bezeichneten Verhältnis zu ...
§ 178a VVG
... Grundsätzen der Schadensversicherung gewährt wird, sind die §§ 49 bis 51, 55 bis 60 und 62 bis 68a anzuwenden. Die Vorschriften der §§ 23 bis 30 und des § 41 ...