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§ 92 - Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)

G. v. 30.05.1908 RGBl. S. 263; aufgehoben durch Artikel 12 Abs. 1 Nr. 1 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7632-1 Versicherungsvertragsrecht
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§ 92



(1) Der Pflicht zur Anzeige des Versicherungsfalls wird genügt, wenn die Anzeige binnen drei Tagen nach dem Eintritt des Versicherungsfalls erfolgt. Durch die Absendung der Anzeige wird die Frist gewahrt.

(2) Auf eine Vereinbarung, durch welche die Dauer oder die Berechnung der Frist zum Nachteil des Versicherungsnehmers anders bestimmt ist, kann sich der Versicherer nicht berufen.

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