Soweit der Versicherer den Dritten nach § 158c befriedigt, geht die Forderung des Dritten gegen den Versicherungsnehmer auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Dritten geltend gemacht werden.
... besteht (Pflichtversicherung), gelten die besonderen Vorschriften der §§ 158c bis 158k. (2) Besteht für den Abschluß einer Haftpflichtversicherung eine ...
... wie folgt geändert: 1. In Absatz 2 werden die Wörter §§ 158c bis 158k des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 (RGBI. S. 263), zuletzt ... ersetzt. 2. In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter §§ 158c bis 158k des Gesetzes über den Versicherungsvertrag" durch die Wörter § ... 1. In Satz 1 werden die Wörter § 158b Abs. 2 und die §§ 158c bis 158k des Gesetzes über den Versicherungsvertrag" durch die Wörter § ...