§ 158h
Die Vorschriften über die Veräußerung der versicherten Sache gelten sinngemäß. Schließt der Erwerber eines veräußerten Kraftfahrzeuges eine neue Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, ohne die auf ihn übergegangene Versicherung zu kündigen, so gilt mit Beginn des neuen Versicherungsverhältnisses das alte Versicherungsverhältnis als gekündigt.
interne Verweise§ 158b VVG ... besteht (Pflichtversicherung), gelten die besonderen Vorschriften der §§ 158c bis 158k. (2) Besteht für den Abschluß einer Haftpflichtversicherung eine ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts
G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631
Artikel 9 VVRG Änderung weiterer Rechtsvorschriften ... wie folgt geändert: 1. In Absatz 2 werden die Wörter §§ 158c bis 158k des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 (RGBI. S. 263), zuletzt ... ersetzt. 2. In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter §§ 158c bis 158k des Gesetzes über den Versicherungsvertrag" durch die Wörter § ... 1. In Satz 1 werden die Wörter § 158b Abs. 2 und die §§ 158c bis 158k des Gesetzes über den Versicherungsvertrag" durch die Wörter § ...
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