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§ 174 - Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)

G. v. 30.05.1908 RGBl. S. 263; aufgehoben durch Artikel 12 Abs. 1 Nr. 1 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7632-1 Versicherungsvertragsrecht
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§ 174



(1) Der Versicherungsnehmer kann jederzeit für den Schluß der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie Versicherung verlangen, sofern die dafür vereinbarte Mindestversicherungssumme oder Mindestrente erreicht wird. Wird der entsprechende Mindestbetrag nicht erreicht, so hat der Versicherer den auf die Versicherung entfallenden Rückkaufswert zu erstatten, der nach § 176 Abs. 3 und 4 zu berechnen ist.

(2) Bei der Umwandlung ist die Berechnung der prämienfreien Versicherungsleistung nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation vorzunehmen.

(3) Die prämienfreie Leistung ist für den Schluß der laufenden Versicherungsperiode unter Berücksichtigung von Prämienrückständen zu berechnen.

(4) Der Versicherer ist zu einem Abzug berechtigt, wenn dieser vereinbart und angemessen ist.

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Zitierungen von § 174 VVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 174 VVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 175 VVG
... die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung um. Auf die Umwandlung findet § 174 Anwendung. (2) Im Falle des § 39 Abs. 2 ist der Versicherer zu der Leistung ...
§ 178 VVG
... werden. (2) Auf eine Vereinbarung, durch welche von den Vorschriften der §§ 174 bis 177 zum Nachteil des Versicherungsnehmers oder des Eintrittsberechtigten abgewichen wird, kann ...
§ 189 VVG
... über das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers und die Vorschriften der §§ 174 bis 176, 178 über die Gewährung einer prämienfreien Versicherung und die Erstattung ...
 
Zitat in folgenden Normen

Drittes Durchführungsgesetz/EWG zum VAG
G. v. 21.07.1994 BGBl. I S. 1630; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 06.06.2017 BGBl. I S. 1495
Artikel 16 3. EWGDG-VAG Übergangs- und Schlußbestimmungen (vom 10.06.2017)
... dieses Gesetzes bestehenden Lebensversicherungsverhältnisse sind die §§ 173 bis 178 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ...