§ 47 VVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.05.2007 geltenden Fassung | § 47 VVG n.F. (neue Fassung) in der am 22.05.2007 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3232 |
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(Textabschnitt unverändert) § 47 | |
(Text alte Fassung) Eine Beschränkung der dem Versicherungsagenten nach den Vorschriften der §§ 43 bis 46 zustehenden Vertretungsmacht braucht ein Dritter nur dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme des Geschäfts oder der Rechtshandlung kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Auf eine abweichende Vereinbarung kann sich der Versicherer nicht berufen. | (Text neue Fassung) Eine Beschränkung der dem Versicherungsvertreter nach den Vorschriften der §§ 43 bis 46 zustehenden Vertretungsmacht braucht ein Dritter nur dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme des Geschäfts oder der Rechtshandlung kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Auf eine abweichende Vereinbarung kann sich der Versicherer nicht berufen. |