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§ 4 - Edelsteinschleifer-Ausbildungsverordnung (EdlStSchlAusbV k.a.Abk.)

V. v. 28.01.1992 BGBl. I S. 183; aufgehoben durch § 31 V. v. 17.05.2018 BGBl. I S. 636
Geltung ab 01.08.1992; FNA: 806-21-1-162 Berufliche Bildung
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§ 4 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,

4.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

5.
Inbetriebnehmen von Maschinen sowie Warten von Betriebsmitteln,

6.
Bearbeiten oder Herstellen von Kleinwerkzeugen und Schleifscheiben durch Spanen,

7.
Prüfen und Beurteilen von Edelsteinen, synthetischen Steinen und künstlichen Produkten,

8.
Handhaben und Lagern von Betriebsstoffen,

9.
Lesen, Anwenden und Erstellen technischer Unterlagen,

10.
Prüfen und Messen,

11.
Planen von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Beurteilen von Arbeitsergebnissen,

12.
Vorbereiten von Steinen zum Schleifen,

13.
Schleifen, Polieren und Bohren von Steinen,

14.
Nachbereiten von Edelsteinen.



 

Zitierungen von § 4 Edelsteinschleifer-Ausbildungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 EdlStSchlAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EdlStSchlAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 EdlStSchlAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...