Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2018 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 8 - Edelsteinschleifer-Ausbildungsverordnung (EdlStSchlAusbV k.a.Abk.)

V. v. 28.01.1992 BGBl. I S. 183; aufgehoben durch § 31 V. v. 17.05.2018 BGBl. I S. 636
Geltung ab 01.08.1992; FNA: 806-21-1-162 Berufliche Bildung
|

§ 8 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter laufender Nummer 5 Buchstabe f, laufender Nummer 6 Buchstabe e, laufender Nummer 7 Buchstabe e, laufender Nummer 11 Buchstaben f bis i, laufender Nummer 12 Buchstabe b und laufender Nummer 13 Buchstabe a Doppelbuchstaben bb und dd für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben Stunden zwei Prüfungsstücke anfertigen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Schleifen und Polieren von Steinen im Plan- oder Mugelschliff,

2.
Polieren von Steinen im Facettenschliff.

(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:

1.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

2.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,

3.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

4.
Handhabung, Pflege und Instandhaltung von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Einrichtungen,

5.
Beurteilung von Edelsteinen, synthetischen Steinen und künstlichen Produkten,

6.
Prüfen und Messen,

7.
Festlegung von Arbeitsabläufen.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.



 

Zitierungen von § 8 Edelsteinschleifer-Ausbildungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 EdlStSchlAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EdlStSchlAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 EdlStSchlAusbV Ausbildungsrahmenplan
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 ...