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Verordnung über die Berufsausbildung zum Edelsteinschleifer/zur Edelsteinschleiferin (Edelsteinschleifer-Ausbildungsverordnung - EdlStSchlAusbV k.a.Abk.)

V. v. 28.01.1992 BGBl. I S. 183; aufgehoben durch § 31 V. v. 17.05.2018 BGBl. I S. 636
Geltung ab 01.08.1992; FNA: 806-21-1-162 Berufliche Bildung
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Eingangsformel



Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, und des § 25 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, verordnet der Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft:


§ 1 Anwendungsbereich



Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Edelsteinschleifer/Edelsteinschleiferin nach der Handwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem nach § 2 anerkannten Ausbildungsberuf.


§ 2 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Edelsteinschleifer/Edelsteinschleiferin wird staatlich anerkannt.


§ 3 Ausbildungsdauer



Die Ausbildung dauert drei Jahre.


§ 4 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,

4.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

5.
Inbetriebnehmen von Maschinen sowie Warten von Betriebsmitteln,

6.
Bearbeiten oder Herstellen von Kleinwerkzeugen und Schleifscheiben durch Spanen,

7.
Prüfen und Beurteilen von Edelsteinen, synthetischen Steinen und künstlichen Produkten,

8.
Handhaben und Lagern von Betriebsstoffen,

9.
Lesen, Anwenden und Erstellen technischer Unterlagen,

10.
Prüfen und Messen,

11.
Planen von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Beurteilen von Arbeitsergebnissen,

12.
Vorbereiten von Steinen zum Schleifen,

13.
Schleifen, Polieren und Bohren von Steinen,

14.
Nachbereiten von Edelsteinen.


§ 5 Ausbildungsrahmenplan



(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 1 soll den Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigen, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren an seinem Arbeitsplatz einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.


§ 6 Ausbildungsplan



Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 7 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.


§ 8 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter laufender Nummer 5 Buchstabe f, laufender Nummer 6 Buchstabe e, laufender Nummer 7 Buchstabe e, laufender Nummer 11 Buchstaben f bis i, laufender Nummer 12 Buchstabe b und laufender Nummer 13 Buchstabe a Doppelbuchstaben bb und dd für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben Stunden zwei Prüfungsstücke anfertigen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Schleifen und Polieren von Steinen im Plan- oder Mugelschliff,

2.
Polieren von Steinen im Facettenschliff.

(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:

1.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

2.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,

3.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

4.
Handhabung, Pflege und Instandhaltung von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Einrichtungen,

5.
Beurteilung von Edelsteinen, synthetischen Steinen und künstlichen Produkten,

6.
Prüfen und Messen,

7.
Festlegung von Arbeitsabläufen.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.


§ 9 Abschlußprüfung/Gesellenprüfung



(1) Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens 13 Stunden zwei Prüfungsstücke anfertigen und in insgesamt höchstens einer Stunde zwei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
als Prüfungsstücke:

a)
Schleifen und Polieren von Steinen im Plan-, Mugel- oder Facettenschliff,

b)
Schleifen und Polieren freigestalteter gemugelter oder facettierter Steinformen;

2.
als Arbeitsproben:

a)
Beurteilen von Edelsteinen aufgrund vorliegender Prüfergebnisse und Auswählen von Rohsteinen nach vorgegebenen Anforderungen,

b)
Herrichten von Maschinen zum Schleifen und Polieren oder Herrichten und Einsetzen von Kleinwerkzeugen.

Dabei sollen die Prüfungsstücke zusammen mit 70 vom Hundert und die Arbeitsproben zusammen mit 30 vom Hundert gewichtet werden.

(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den Prüfungsfächern Technologie, Arbeitsplanung, Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Im Prüfungsfach Arbeitsplanung sind durch Verknüpfung informationstechnischer, technologischer und mathematischer Sachverhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Technologie:

a)
Bearbeitungstechnik, insbesondere

aa)
Aufbau, Wirkungsweise und Einsatzgebiete von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Einrichtungen,

bb)
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

cc)
Klopf-, Trenn-, Ebauchier-, Schleif-, Polier-, Bohr- und Nachbehandlungsverfahren,

dd)
Hilfsstoffe;

b)
Gemmologie, insbesondere

aa)
Entstehung und Lagerstätten von Edelsteinen,

bb)
Kristallographie,

cc)
äußeres Erscheinungsbild von Edelsteinen,

dd)
chemische und physikalische Eigenschaften von Edelsteinen,

ee)
Edelsteinordnungssysteme,

ff)
Prüfmethoden und -kriterien,

gg)
Wertunterschiede und Wertminderungsgründe von Edelsteinen;

2.
im Prüfungsfach Arbeitsplanung:

a)
Lesen und Anfertigen von Zeichnungen und Skizzen,

b)
Schleifertrags- und -verlustberechnung,

c)
Schleif- und Poliergeschwindigkeit,

d)
Planung von Arbeitsabläufen für vorgegebene Aufträge;

3.
im Prüfungsfach Technische Mathematik:

a)
Flächenberechnung,

b)
Körperberechnung,

c)
Arbeitskostenberechnung,

d)
Materialwertberechnung;

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,

2.
im Prüfungsfach Arbeitsplanung 120 Minuten,

3.
im Prüfungsfach Technische Mathematik 60 Minuten,

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht. Schriftliche Prüfung im Sinne der Absätze 7 und 8 ist auch die durch eine mündliche Prüfung ergänzte schriftliche Prüfung.

(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.


§ 10 Aufhebung von Vorschriften



Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, insbesondere für die Ausbildungsberufe Edelsteinschleifer/Edelsteinschleiferin, Achatschleifer/Achatschleiferin sowie Farbsteinschleifer, Achatschleifer und Schmucksteingraveur/Farbesteinschleiferin, Achatschleiferin und Schmucksteingraveurin, sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr anzuwenden.


§ 11 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.


§ 12 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 1992 in Kraft.


Anlage (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Edelsteinschleifer/zur Edelsteinschleiferin



(siehe BGBl. I 1992 S. 183ff)