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Synopse aller Änderungen der AP-mDBPolV am 07.12.2011
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 7. Dezember 2011 durch Artikel 2 der BPolLVEV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AP-mDBPolV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
AP-mDBPolV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.12.2011 geltenden Fassung | AP-mDBPolV n.F. (neue Fassung) in der am 07.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 02.12.2011 BGBl. I S. 2408 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Art der Prüfungen | |
Die Vorschriften der §§ 13 bis 32 gelten für | |
(Text alte Fassung) 1. die Zwischenprüfung zum Abschluss der Grundausbildung (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung) und 2. die Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung). | (Text neue Fassung) 1. die Zwischenprüfung zum Abschluss der Grundausbildung und 2. die Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3115/v173644-2011-12-07.htm