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§ 13 - Berufsbildungsgesetz (BBiG)

neugefasst durch B. v. 04.05.2020 BGBl. I S. 920; zuletzt geändert durch Artikel 10a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217
Geltung ab 01.04.2005; FNA: 806-22 Berufliche Bildung
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§ 13 Verhalten während der Berufsausbildung



1Auszubildende haben sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist. 2Sie sind insbesondere verpflichtet,

1.
die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausbildung aufgetragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen,

2.
an Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen, für die sie nach § 15 freigestellt werden,

3.
den Weisungen zu folgen, die ihnen im Rahmen der Berufsausbildung von Ausbildenden, von Ausbildern oder Ausbilderinnen oder von anderen weisungsberechtigten Personen erteilt werden,

4.
die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten,

5.
Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln,

6.
über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren,

7.
einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen.





 

Frühere Fassungen von § 13 BBiG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.04.2017Artikel 149 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13 BBiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 BBiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 BBiG Vertragsniederschrift (vom 01.08.2022)
... anzuwenden sind, 12. die Form des Ausbildungsnachweises nach § 13 Satz 2 Nummer 7 . (2) Die Niederschrift ist von den Ausbildenden, den Auszubildenden und deren ...
§ 14 BBiG Berufsausbildung (vom 01.01.2020)
... (2) Ausbildende haben Auszubildende zum Führen der Ausbildungsnachweise nach § 13 Satz 2 Nummer 7 anzuhalten und diese regelmäßig durchzusehen. Den Auszubildenden ist ...
§ 26 BBiG Andere Vertragsverhältnisse (vom 01.01.2020)
... ohne dass es sich um eine Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes handelt, die §§ 10 bis 16 und 17 Absatz 1, 6 und 7 sowie die §§ 18 bis 23 und 25 mit der Maßgabe, ...
§ 43 BBiG Zulassung zur Abschlussprüfung (vom 01.01.2020)
... teilgenommen sowie einen vom Ausbilder und Auszubildenden unterzeichneten Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 vorgelegt hat und 3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der ...
§ 79 BBiG Aufgaben (vom 05.04.2017)
... Ausbildungs- und Umschulungsstätten, für das Führen von Ausbildungsnachweisen nach § 13 Satz 2 Nummer 7 , für die Verkürzung der Ausbildungsdauer, für die vorzeitige Zulassung zur ...
§ 103 BBiG Fortgeltung bestehender Regelungen (vom 01.01.2020)
... diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden, sind § 5 Absatz 2 Satz 1, § 11 Absatz 1 Satz 2, § 13 Satz 2 , die §§ 14, 43 Absatz 1 Nummer 2, § 79 Absatz 2 Nummer 1 sowie § 101 Absatz 1 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Handwerksordnung
neugefasst durch B. v. 24.09.1998 BGBl. I S. 3074, 2006 I 2095; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
§ 36 HwO (vom 01.01.2020)
... teilgenommen sowie einen vom Ausbilder und Auszubildenden unterzeichneten Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 des Berufsbildungsgesetzes vorgelegt hat und 3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in die Lehrlingsrolle ...
§ 44 HwO (vom 01.01.2020)
... Ausbildungs- und Umschulungsstätten, für das Führen von Ausbildungsnachweisen nach § 13 Satz 2 Nummer 7 des Berufsbildungsgesetzes , für die Verkürzung der Ausbildungsdauer, für die vorzeitige Zulassung zur ...

Öffentlicher-Dienst-Abschlussprüfungsverordnung (ÖDAPrV)
V. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 366
§ 12 ÖDAPrV Erforderliche Unterlagen für den Antrag auf Zulassung
... die Teilnahme an der Zwischenprüfung und b) den Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 des Berufsbildungsgesetzes , der vom Ausbilder oder von der Ausbilderin und von dem oder der Auszubildenden unterzeichnet sein ... aus zwei Teilen besteht, a) für Teil 1: den Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 des Berufsbildungsgesetzes , der vom Ausbilder oder von der Ausbilderin und von dem oder der Auszubildenden unterzeichnet sein ... des Berufsbildungsgesetzes getroffen worden ist, und bb) den Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 des Berufsbildungsgesetzes , der vom Ausbilder oder von der Ausbilderin und von der oder dem Auszubildenden unterzeichnet sein ... die Ablegung von Teil 1 der Abschlussprüfung und 2. den Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 des Berufsbildungsgesetzes , der vom Ausbilder oder von der Ausbilderin und von der oder dem Auszubildenden unterzeichnet sein ...

Seearbeitsgesetz (SeeArbG)
Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868, 2014 I 605; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 73
§ 82 SeeArbG Form und Inhalt des Vertrages über die Berufsausbildung an Bord (vom 01.08.2022)
... das Berufsausbildungsverhältnis gelten. (8) Die Vorschriften der §§ 12 bis 16 des Berufsbildungsgesetzes über nichtige Vereinbarungen, die Pflichten der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 104 SchriftVG Änderung der Handwerksordnung
... Wörter „einen vom Ausbilder und Auszubildenden abgezeichneten Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 des Berufsbildungsgesetzes vorgelegt" ersetzt. 4. In § 44 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter ... Ausbildungsnachweisen" durch die Wörter „Ausbildungsnachweisen nach § 13 Satz 2 Nummer 7 des Berufsbildungsgesetzes " ersetzt. 5. § 125 wird wie folgt gefasst: „§ 125 ...
Artikel 149 SchriftVG Änderung des Berufsbildungsgesetzes
... Nummer 10 wird angefügt: „10. die Form des Ausbildungsnachweises nach § 13 Satz 2 Nummer 7 ." 3. § 13 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 6 ... die Form des Ausbildungsnachweises nach § 13 Satz 2 Nummer 7." 3. § 13 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ... „(2) Ausbildende haben Auszubildende zum Führen der Ausbildungsnachweise nach § 13 Satz 2 Nummer 7 anzuhalten und diese regelmäßig durchzusehen. Den Auszubildenden ist Gelegenheit zu ... Wörter „einen vom Ausbilder und Auszubildenden abgezeichneten Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 vorgelegt" ersetzt. 6. In § 79 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter ... Ausbildungsnachweisen" durch die Wörter „Ausbildungsnachweisen nach § 13 Satz 2 Nummer 7 " ersetzt. 7. In § 102 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „Abs. 2" ... diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden, sind § 5 Absatz 2 Satz 1, § 11 Absatz 1 Satz 2, § 13 Satz 2 , die §§ 14, 43 Absatz 1 Nummer 2, § 79 Absatz 2 Nummer 1 sowie § 102 Absatz 1 ...

Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2522
Artikel 1 BBMoSG Änderung des Berufsbildungsgesetzes
... 12 Nichtige Vereinbarungen Unterabschnitt 2 Pflichten der Auszubildenden § 13 Verhalten während der Berufsausbildung Unterabschnitt 3 Pflichten der ... ersetzt. 13. In § 26 werden die Wörter „§§ 10 bis 23 und 25" durch die Wörter „§§ 10 bis 16 und 17 Absatz 1, 6 und 7 ... Wörter „§§ 10 bis 23 und 25" durch die Wörter „§§ 10 bis 16 und 17 Absatz 1, 6 und 7 sowie die §§ 18 bis 23 und 25" ersetzt.  ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung (SMAusbV)
V. v. 12.04.1994 BGBl. I S. 797; aufgehoben durch § 31 V. v. 10.09.2013 BGBl. I S. 3565
§ 4a SMAusbV Berufsausbildungsverhältnis (vom 01.12.2006)
... des Berufsbildungsgesetzes über Berufsausbildungsverhältnisse (§§ 10 bis 15, 17 bis 19 und 21 bis 23) in der jeweils geltenden Fassung werden angewendet.  ...