| §§ Buzer.de §§ Gesetze ... aktuell, verlinkt, frei verfügbar - Sie blättern noch? (Stand: BGBl. I 2010, Nr. 9, S. 197-236, ausgegeben am 08.03.2010) |
Berufsbildungsgesetz (BBiG)Artikel 1 G. v. 23.03.2005 BGBl. I S. 931; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 90 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160; Geltung ab 01.04.2005 FNA: 806-22; 8 Arbeitsrecht, Sozialversicherung, Kriegsopferversorgung, Eingliederung Behinderter 80 Arbeitsrecht und Arbeitsschutz 806 Berufliche Bildung Änderungen / Synopse | 574 Gesetze verweisen aus 1123 Artikeln auf BBiG Teil 2 BerufsbildungKapitel 1 BerufsausbildungAbschnitt 2 BerufsausbildungsverhältnisUnterabschnitt 5 Beginn und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses§ 23 Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung(1) Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach der Probezeit vorzeitig gelöst, so können Ausbildende oder Auszubildende Ersatz des Schadens verlangen, wenn die andere Person den Grund für die Auflösung zu vertreten hat. Dies gilt nicht im Falle des § 22 Abs. 2 Nr. 2. (2) Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses geltend gemacht wird. |